
LED Technik aus
Castrop-Rauxel innovativ und wirtschaftlich.
Impressum
Anmerkung zum Betrieb
der dieser Webcam:
Diese Webcam hat den alleinigen Zweck die Aufnahme einer Landschaft/Öffentlicher Platz/Strasse im Internet öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Sie dient nicht dem Zweck
einer Personenüberwachung.
Sollte doch eine Person
auf einem veröffentlichten Bild zu
sehen sein so geschieht das nicht vorsätzlich.
Dem Betreiber dieser
Webseite ist die Gesetzeslage bekannt
und er handelt auch in diesem Sinne.
Sollten sich Personen
durch den Betrieb der Webcam belästigt
fühlen, so bittet der Autor der Seite sich mit ihm in Verbindung
zu setzen.
Sollten Personen auf der Seite zu sehen sein so handelt der Autor nach
folgendem Grundsatz:
Werden
Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen
Örtlichkeiten
abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre
Einwilligung
zulässig.
Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der
eigentliche Zweck der
Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.
Werden Personen als "Beiwerk" behandelt, denn
zulässig ist die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als
Beiwerk neben
einer Landschaft oder Örtlichkeit.
Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein. Gesetzlich geregelt im
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Beiwerk
Bilder einer Landschaft oder "sonstige Örtlichkeit", auf denen
Personen nur als "Beiwerk" erscheinen, dürfen grundsätzlich
auch ohne
Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden.
Maßgeblich
für die Erfüllung
dieser Voraussetzung ist der Gesamteindruck, den das Bild vermittelt.
Die Bildveröffentlichung wird erlaubt, wenn die abgebildete Person
nicht in
ihrer Individualität erkennbar ist,
sondern dem übrigen
Bildnisinhalt in
solchem Maße untergeordnet erscheint,
daß die konkrete
Person auch weggelassen
werden könnte, ohne den Charakter und Aussagegegenstand des Bildes
zu ändern.
b. Versammlung
Bilder von Versammlungen, Strassenverkehr, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen
dürfen ebenfalls ohne Einwilligung der Abgebildeten
veröffentlicht werden.
Versammlungen und Aufzüge sind dadurch gekennzeichnet, daß
Personen zu einem
gemeinsamen Zweck zusammenkommen.
In dem Fall des § 23 Abs. 1 Nr.
3 KUG, der
diesen Tatbestand vorsieht, sollen solche Bilder privilegiert werden,
bei denen
nicht die einzelne Person im Mittelpunkt steht, sondern ein die
Öffentlichkeit
interessierender Vorgang.
Anhaltspunkte dafür, daß dieses
auf zufällige
Menschenansammlungen nicht zutrifft, sind nicht ersichtlich.
Bildberichte über und damit auch die Aufnahmen von Fotografien von
Demonstrationen und
Polizeieinsätzen sind daher grundsätzlich
zulässig. Das
folgt nicht nur aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Auftrag der
Medien
zur
Beobachtung und Kontrolle staatlichen Handelns, der gerade dort
besondere
Bedeutung erlangt, wo dieses in Gewaltanwendung mündet.
Das folgt
im Prinzip
auch aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG.